§ 14 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Notenberechnung
§ 14 Berufsmaturitätsverordnung · Notenberechnung
1. Die Noten im Berufsmaturitätszeugnis werden auf ganze und halbe Noten gerundet.
2. Sie sind der Mittelwert
a) in nicht geprüften Fächern aus den Noten aller Zeugnisse (Erfahrungsnoten);
b) in nur schriftlich oder nur mündlich geprüften Fächern aus dem auf ganze und halbe Noten gerundeten Durchschnitt der Erfahrungsnoten und der Prüfungsnote;
c) in sowohl schriftlich und mündlich geprüften Fächern aus dem auf ganze und halbe Noten gerundeten Durchschnitt der Erfahrungsnoten sowie der auf ganze und halbe Noten gerundeten Prüfungsnote;
d) im Bereich interdisziplinäres Arbeiten aus dem auf ganze und halbe Noten gerundeten Durchschnitt der Erfahrungsnoten Interdisziplinäres Arbeiten (IDAF) sowie der auf ganze und halbe Noten gerundeten Note für die Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA).