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§ 13 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Notengebung

Berufsmaturitätsprüfung und Berufsmaturitätszeugnis
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§ 13 Berufsmaturitätsverordnung · Notengebung

1. Die Leistungen der Abschlussprüfungen werden durch ganze und halbe Noten ausgedrückt.

2. Die Note 6 ist die höchste, die Note 1 die tiefste Note.

3. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

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