424.100
CH-BS
§ 13 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Notengebung
Berufsmaturitätsprüfung und Berufsmaturitätszeugnis
§ 13 Berufsmaturitätsverordnung · Notengebung
1. Die Leistungen der Abschlussprüfungen werden durch ganze und halbe Noten ausgedrückt.
2. Die Note 6 ist die höchste, die Note 1 die tiefste Note.
3. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.