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§ 12 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Berufsmaturitätskonferenz

Berufsmaturitätsprüfung und Berufsmaturitätszeugnis
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§ 12 Berufsmaturitätsverordnung · Berufsmaturitätskonferenz

1. An der Berufsmaturitätskonferenz findet eine Aussprache über all jene Kandidatinnen und Kandidaten statt, deren Bestehen der Berufsmaturität in Frage gestellt ist.

2. Die Berufsmaturitätskonferenz setzt sich aus allen Lehrpersonen und allen an den Abschlussprüfungen beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren zusammen. Die Expertinnen und Experten sowie eine Vertretung der zuständigen Kommission sind einzuladen. An der Berufsmaturitätskonferenz nehmen unter dem Vorsitz der Prüfungsleitung zwingend die an den entsprechenden Abschlussprüfungen beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren teil.

3. An der Berufsmaturitätskonferenz werden die Prüfungsleistungen der gefährdeten Kandidatinnen und Kandidaten noch einmal gewürdigt und die Prüfungsnoten endgültig festgelegt. Der Entscheid über die Änderung einer Prüfungsnote liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungsleitung die Prüfungsnote endgültig fest.

4. Die Aufgaben der Berufsmaturitätskonferenz können von der zuständigen Prüfungskommission übernommen werden.

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