424.100
CH-BS
§ 10 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Expertinnen und Experten
Berufsmaturitätsprüfung und Berufsmaturitätszeugnis
§ 10 Berufsmaturitätsverordnung · Expertinnen und Experten
1. Expertinnen und Experten sind die von der Schulkommission oder der zuständigen Prüfungskommission zugelassenen Personen. Bei der Auswahl der Expertinnen und Experten sind die Fachhochschulen angemessen zu berücksichtigen.