424.100
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Berufsmaturitätsverordnung · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften zur Berufsmaturität (BM) für die staatlichen und privaten Anbieterinnen und Anbieter von BM-Lehrgängen die Bildungsangebote und die Berufsmaturitätsprüfung.