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424.100 CH-BS

§ 1 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Berufsmaturitätsverordnung · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften zur Berufsmaturität (BM) für die staatlichen und privaten Anbieterinnen und Anbieter von BM-Lehrgängen die Bildungsangebote und die Berufsmaturitätsprüfung.

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