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423.200 CH-BS

§ 8 Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt frühe Sprachbildung» - Schwerpunkt Deutsch» - Examinatorinnen und Examinatoren

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt Deutsch» · Examinatorinnen und Examinatoren

1. Examinatorinnen und Examinatoren sind die Dozentinnen und Dozenten die im LfsF unterrichten.

2. Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben

- Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung des Qualifikationsverfahrens;

- Teilnahme an der Konferenz des Qualifikationsverfahrens;

- Abgabe der Ergebnisse und Unterlagen des Qualifikationsverfahrens an die Leitung LfsF.

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