423.200
CH-BS
§ 8 Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt frühe Sprachbildung» - Schwerpunkt Deutsch» - Examinatorinnen und Examinatoren
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt Deutsch» · Examinatorinnen und Examinatoren
1. Examinatorinnen und Examinatoren sind die Dozentinnen und Dozenten die im LfsF unterrichten.
2. Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben
- Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung des Qualifikationsverfahrens;
- Teilnahme an der Konferenz des Qualifikationsverfahrens;
- Abgabe der Ergebnisse und Unterlagen des Qualifikationsverfahrens an die Leitung LfsF.
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