Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
423.200 CH-BS

§ 5 Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt frühe Sprachbildung» - Schwerpunkt Deutsch» - Prüfungskommission LfsF

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt Deutsch» · Prüfungskommission LfsF

1. Die 7 Mitglieder der Prüfungskommission LfsF werden unter Beachtung der Zusammensetzung gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung von der Leitung LfsF vorgeschlagen und von der Schulkommission der BFS Basel gewählt.

2. Die Prüfungskommission LfsF setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: Ein Mitglied der Schulkommission, ein Mitglied der Schulleitung, die Leiterin oder der Leiter des LfsF, eine Person aus dem Team der Dozentinnen oder Dozenten, eine Fachperson aus dem Bereich der frühen sprachlichen Förderung, eine Person aus der Praxis mit dem Schwerpunkt Tagesheim, eine Person aus der Praxis mit dem Schwerpunkt Spielgruppe.

← § 4 Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt Deutsch» Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt frühe Sprachbildung» - Schwerpunkt Deutsch» - Gegenstand § 6 Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt Deutsch» →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →