423.200
CH-BS
§ 4 Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt frühe Sprachbildung» - Schwerpunkt Deutsch» - Leitung LfsF
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt Deutsch» · Leitung LfsF
1. Für die Führung des LfsF setzt die Schulleitung der BFS Basel auf Antrag der Abteilungsvorsteherin oder des -vorstehers Hauswirtschaft und Soziale Berufe eine Leitung LfsF ein.
2. Für die Leitungstätigkeit wird eine angemessene Entlastung oder Entschädigung gewährleistet.
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Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt frühe Sprachbildung» - Schwerpunkt Deutsch» - Gegenstand
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