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423.200 CH-BS

§ 4 Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt frühe Sprachbildung» - Schwerpunkt Deutsch» - Leitung LfsF

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt Deutsch» · Leitung LfsF

1. Für die Führung des LfsF setzt die Schulleitung der BFS Basel auf Antrag der Abteilungsvorsteherin oder des -vorstehers Hauswirtschaft und Soziale Berufe eine Leitung LfsF ein.

2. Für die Leitungstätigkeit wird eine angemessene Entlastung oder Entschädigung gewährleistet.

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