423.200
CH-BS
§ 2 Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt frühe Sprachbildung» - Schwerpunkt Deutsch» - Lehrgang
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt Deutsch» · Lehrgang
1. Der LfsF wird berufsbegleitend geführt und dauert 4 Semester.
2. Der LfsF vermittelt die beruflichen Handlungskompetenzen, damit Fachpersonen in Tagesheimen, Spielgruppen und anderen Institutionen Kinder bis 4 Jahre professionell sprachlich fördern können.
← § 1 Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt Deutsch»
Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt frühe Sprachbildung» - Schwerpunkt Deutsch» - Gegenstand
§ 3 Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung - Schwerpunkt Deutsch» →