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421.770 CH-BS

§ 9 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung

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§ 9 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung

1. Allfällige Ausführungsbestimmungen werden von der Direktion erlassen.

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