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421.770 CH-BS

§ 8 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Allgemeines

Zeugnisse
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§ 8 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Allgemeines

1. Die Zeugnisse werden jeweils auf Semesterende ausgestellt.

2. Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im berufskundlichen Fachunterricht sowie über die Regelmässigkeit des Schulbesuches Aufschluss und halten die Beschlüsse der Zeugniskonferenz fest.

3. Die Klassenlehrpersonen sind für die Ausstellung der Zeugnisse verantwortlich und unterzeichnen sie. Die mündigen Schülerinnen und Schüler oder die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.

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