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421.770 CH-BS

§ 7 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Leitung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Leitung

1. Für die Leitung des Ausbildungsganges Gestalter oder Gestalterin wird von der Direktion, auf Antrag des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin Grundausbildung und öffentliche Kurse der SfG, eine Leiterin oder ein Leiter Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin eingesetzt.

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