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421.770 CH-BS

§ 6 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Organisation

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Organisation

1. Der Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin ist der Abteilung Grundausbildung und öffentliche Kurse angegliedert.

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