421.770
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Wiedereintritt
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Wiedereintritt
1. Ist eine Schülerin oder ein Schüler nach erfolgter Aufnahme aus der Schule ausgetreten, so entscheidet die Direktion über die Bedingungen des Wiedereintritts.