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421.770 CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Wiedereintritt

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Wiedereintritt

1. Ist eine Schülerin oder ein Schüler nach erfolgter Aufnahme aus der Schule ausgetreten, so entscheidet die Direktion über die Bedingungen des Wiedereintritts.

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