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421.770 CH-BS

§ 3 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Aufnahme

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Aufnahme

1. Vorausgesetzt werden der Besuch eines einjährigen Vorkurses an einer Schule für Gestaltung oder eine gleichwertige Vorbildung sowie die bestandene Aufnahmeprüfung.

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