421.770
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Aufnahme
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Aufnahme
1. Vorausgesetzt werden der Besuch eines einjährigen Vorkurses an einer Schule für Gestaltung oder eine gleichwertige Vorbildung sowie die bestandene Aufnahmeprüfung.