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421.770 CH-BS

§ 25 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung

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§ 25 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung

1. Gegen Zeugnisse und weitere Verfügungen der Direktion kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Erziehungsdepartementes rekurriert werden.

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