421.770
CH-BS
§ 24 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Ausnahmen
Zeugnisse
§ 24 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Ausnahmen
1. Auch wenn die Voraussetzungen gemäss den §§ 20 und 21 dieser Verordnung für eine probeweise Beförderung bzw. eine Nichtbeförderung erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Klassenkonferenz von einer solchen absehen, wenn die Leistungen von Schülerinnen und Schülern durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse entscheidend beeinträchtigt worden sind.
2. Der Eintrag ins Zeugnis lautet: befördert bzw. probeweise befördert nach § 24 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der SfG.