§ 23 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Probe auf Antrag
§ 23 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Probe auf Antrag
1. Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Klassenkonferenz eine Schülerin oder einen Schüler auch dann probeweise befördern, wenn die in § 20 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, aber eine unzureichende Unterrichtspräsenz oder eine ungenügende Leistungsbereitschaft das erfolgreiche Weiterkommen in diesem Ausbildungsgang ungewiss erscheinen lassen.
2. Die auf Antrag erfolgte Beförderung auf Probe begründet die Klassenlehrperson gegenüber der mündigen Schülerin oder dem mündigen Schüler oder den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge in der Beilage zum Zeugnis schriftlich.
3. Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert nach § 23 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der SfG.