421.770
CH-BS
§ 22 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung
Zeugnisse
§ 22 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung
1. Schülerinnen und Schüler, die mehr als einmal nicht befördert werden, werden von der Schule gewiesen.
2. Die Direktion entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen.