421.770
CH-BS
§ 21 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Nichtbeförderung
Zeugnisse
§ 21 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Nichtbeförderung
1. Nicht befördert wird nach vorausgehender probeweiser Beförderung, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der in § 20 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt oder auf Antrag auf Probe gesetzt wird.
2. Der Eintrag im Zeugnis lautet: nicht befördert.