421.770
CH-BS
§ 20 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Probeweise Beförderung
Zeugnisse
§ 20 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Probeweise Beförderung
1. Probeweise befördert wird, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt
- Der Durchschnitt der Noten in den Promotionsfächern liegt unter 4,0.
- Es sind in den Promotionsfächern mehr als zwei ungenügende Noten gesetzt.
- Bei den Promotionsfächern ist die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten grösser als 2,0.
2. Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert.