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421.770 CH-BS

§ 20 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Probeweise Beförderung

Zeugnisse
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§ 20 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Probeweise Beförderung

1. Probeweise befördert wird, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt

- Der Durchschnitt der Noten in den Promotionsfächern liegt unter 4,0.

- Es sind in den Promotionsfächern mehr als zwei ungenügende Noten gesetzt.

- Bei den Promotionsfächern ist die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten grösser als 2,0.

2. Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert.

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