421.770
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Ausbildungsgang
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Ausbildungsgang
1. Der Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin ist eine Vollzeitausbildung und dauert 6 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der Schulen des Kantons Basel-Stadt zusammen.