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421.770 CH-BS

§ 19 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Definitive Beförderung

Zeugnisse
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§ 19 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Definitive Beförderung

1. Definitiv befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die §§ 20, 21 und 22 dieser Verordnung keine Anwendung finden.

2. Der Eintrag im Zeugnis lautet: befördert.

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