421.770
CH-BS
§ 19 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Definitive Beförderung
Zeugnisse
§ 19 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Definitive Beförderung
1. Definitiv befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die §§ 20, 21 und 22 dieser Verordnung keine Anwendung finden.
2. Der Eintrag im Zeugnis lautet: befördert.