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421.770 CH-BS

§ 18 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Zeugnis bei Austritt

Zeugnisse
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§ 18 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Zeugnis bei Austritt

1. Treten Schülerinnen und Schüler innerhalb von acht Tagen vor der Klassenkonferenz aus der Schule aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.

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