421.770
CH-BS
§ 18 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Zeugnis bei Austritt
Zeugnisse
§ 18 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Zeugnis bei Austritt
1. Treten Schülerinnen und Schüler innerhalb von acht Tagen vor der Klassenkonferenz aus der Schule aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.