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421.770 CH-BS

§ 17 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Zeugnisversand

Zeugnisse
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§ 17 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Zeugnisversand

1. Zeugnisse, welche keine Beförderung beinhalten, sind sogleich nach der Klassenkonferenz von den Klassenlehrpersonen den mündigen Schülerinnen und Schülern oder den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge schriftlich zu eröffnen.

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