421.770
CH-BS
§ 16 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Beschlussfassung
Zeugnisse
§ 16 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Beschlussfassung
1. Spätestens 4 Tage vor der Klassenkonferenz, deren Datum die Direktion festlegt, müssen die Noten der Direktion bekannt gegeben werden.
2. ...
3. Nach der Klassenkonferenz dürfen Noten und die übrigen Beschlüsse nur geändert werden, wenn der Fachlehrperson oder bei der Beschlussfassung der Klassenkonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist oder die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind. In diesem Falle bedarf die Änderung der Genehmigung durch die Klassenkonferenz.