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421.770 CH-BS

§ 14 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Klassenkonferenz

Zeugnisse
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§ 14 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Klassenkonferenz

1. An den Klassenkonferenzen besprechen die Klassenlehrpersonen mit den in derselben Klasse unterrichtenden Lehrpersonen die Noten und die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler, insbesondere derjenigen, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint. Sie beschliessen die in den §§ 19-24 geregelten Verfügungen

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