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421.770 CH-BS

§ 13 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Schulbesuch und Teilnahme an obligatorischen Schulveranstaltungen

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§ 13 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Schulbesuch und Teilnahme an obligatorischen Schulveranstaltungen

1. Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmässigen Schulbesuch verpflichtet.

2. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an allen von der Direktion obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen.

3. Die Direktion entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen.

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