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421.770 CH-BS

§ 12 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Promotionsrelevante berufskundliche Fächer (Promotionsfächer)

Zeugnisse
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§ 12 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Promotionsrelevante berufskundliche Fächer (Promotionsfächer)

1. Die Direktion legt vor Beginn eines Ausbildungsjahres die promotionsrelevanten berufskundlichen Fächer fest

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