421.770
CH-BS
§ 12 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Promotionsrelevante berufskundliche Fächer (Promotionsfächer)
Zeugnisse
§ 12 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Promotionsrelevante berufskundliche Fächer (Promotionsfächer)
1. Die Direktion legt vor Beginn eines Ausbildungsjahres die promotionsrelevanten berufskundlichen Fächer fest