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421.770 CH-BS

§ 11 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung

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§ 11 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung

1. Für die Erteilung der Noten ist die in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrperson zuständig.

2. Die Fachlehrpersonen sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerinnen und Schülern eine Note zu erteilen.

3. Fehlen für die Erteilung der Noten die nötigen Unterlagen, so kann die Direktion auf Antrag der Fachlehrperson eine Semesterprüfung anordnen.

4. Für eine ohne triftigen Grund versäumte angekündigte Prüfung bzw. Semesterprüfung wird die Note 1 gesetzt.

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