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421.770 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Gegenstand

1. An der Schule für Gestaltung (SfG) wird ein Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin geführt.

2. Der Ausbildungsgang führt zu einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.

3. Zusätzlich kann die eidgenössische Berufsmaturität erworben werden.

Gegenstand § 2 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung →

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