421.770
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung · Gegenstand
1. An der Schule für Gestaltung (SfG) wird ein Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin geführt.
2. Der Ausbildungsgang führt zu einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
3. Zusätzlich kann die eidgenössische Berufsmaturität erworben werden.