Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.760 LzB CH-BS

§ 9 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Examinatorinnen und Examinatoren

Allgemeine Bestimmungen - Prüfungskommission[[1]](#titletitle_text_fn_66368_2_1_c)
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§ 9 Verordnung AGS LzB · Examinatorinnen und Examinatoren

1. Examinatorinnen und Examinatoren sind die Dozentinnen und Dozenten, die im Lehrgang LzB unterrichten.

2. Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben

a) Organisation der Prüfungsaufsicht

b) Bekanntgabe der erlaubten Hilfsmittel

c) Genehmigung des Themas der Hausarbeit

d) Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung der Abschlussprüfung

e) Teilnahme an der Notenkonferenz

f) Abgabe der Ergebnisse und Prüfungsunterlagen an die Leitung LzB.

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