421.760
LzB
CH-BS
§ 8 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Aufgaben der Prüfungskommission
Allgemeine Bestimmungen - Prüfungskommission[[1]](#titletitle_text_fn_66368_2_1_c)
§ 8 Verordnung AGS LzB · Aufgaben der Prüfungskommission
1. Zu den Aufgaben der Prüfungskommission gehören insbesondere
a) die Aufsicht über die Abschlussprüfung
b) die Validierung der Noten der Abschlussprüfung
c) der Entscheid über die Zulassung zur und über den Ausschluss von der Abschlussprüfung
d) der Entscheid über die Ergebnisse der Abschlussprüfung
e) die Ernennung der Expertinnen bzw. Experten
f) das Ergreifen von Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsvorschriften
g) der Entscheid über das Bestehen des Lehrgangs und die Verleihung des Zertifikates.