421.760
LzB
CH-BS
§ 7 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel
Allgemeine Bestimmungen - Prüfungskommission[[1]](#titletitle_text_fn_66368_2_1_c)
§ 7 Verordnung AGS LzB
1. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Prüfungskommission LzB wird auf Vorschlag der Prüfungskommission LzB durch die Schulkommission der AGS bestimmt.
2. Die Prüfungskommission LzB ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.
3. Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst.
4. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.