421.760
LzB
CH-BS
§ 6 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel
Allgemeine Bestimmungen - Prüfungskommission[[1]](#titletitle_text_fn_66368_2_1_c)
§ 6 Verordnung AGS LzB
1. Die 7 Mitglieder der Prüfungskommission LzB werden - soweit sie nicht von Amtsstellen oder Schulen delegiert werden - unter Beachtung der Zusammensetzung gemäss Abs. 2 von der Leitung LzB vorgeschlagen und von der Schulkommission der AGS gewählt.
2. Die Prüfungskommission LzB setzt sich zusammen aus einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung (BBE) des Kantons BS, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung des Kantons BL, je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Sekundarstufe I aus BS und BL sowie einer Dozentin oder einem Dozenten des Lehrganges LzB, der Abteilungsvorsteherin oder dem -vorsteher ABU und einer Leitungsperson LzB.