Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.760 LzB CH-BS

§ 6 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel

Allgemeine Bestimmungen - Prüfungskommission[[1]](#titletitle_text_fn_66368_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung AGS LzB

1. Die 7 Mitglieder der Prüfungskommission LzB werden - soweit sie nicht von Amtsstellen oder Schulen delegiert werden - unter Beachtung der Zusammensetzung gemäss Abs. 2 von der Leitung LzB vorgeschlagen und von der Schulkommission der AGS gewählt.

2. Die Prüfungskommission LzB setzt sich zusammen aus einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung (BBE) des Kantons BS, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung des Kantons BL, je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Sekundarstufe I aus BS und BL sowie einer Dozentin oder einem Dozenten des Lehrganges LzB, der Abteilungsvorsteherin oder dem -vorsteher ABU und einer Leitungsperson LzB.

← § 5 Verordnung AGS LzB Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Gegenstand § 7 Verordnung AGS LzB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →