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421.760 LzB CH-BS

§ 5 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Leitung LzB

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung AGS LzB · Leitung LzB

1. Für die Führung des Lehrganges LzB setzt die Schulleitung der AGS auf Antrag der Abteilungsvorsteherin oder des -vorstehers ABU eine Leitung LzB ein. Für die Leitungstätigkeit wird eine angemessene Entlastung gewährt.

2. Die Leitung LzB bestimmt den Inhalt und die Modalitäten des Lehrganges LzB und der Abschlussprüfung, soweit sie nicht in dieser Verordnung oder im Lehrplan festgelegt sind.

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