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421.760 LzB CH-BS

§ 33 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel

Rechtsmittel
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§ 33 Verordnung AGS LzB

1. Gegen im Rahmen dieser Verordnung erlassene Verfügungen kann nach den allgemeinen Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Erziehungsdepartements rekurriert werden.

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