421.760
LzB
CH-BS
§ 31 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Wiederholung der Abschlussprüfung
Lehrgang und Abschlussprüfung - Prüfungsart
§ 31 Verordnung AGS LzB · Wiederholung der Abschlussprüfung
1. Wer die Bedingungen für das Bestehen des Lehrganges LzB gemäss § 27 dieser Verordnung nicht erfüllt, kann den Lehrgang LzB und die Abschlussprüfung oder nur die Abschlussprüfung beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin ein Mal wiederholen.
2. Wird nur die Abschlussprüfung wiederholt, werden sowohl die letztmaligen Zeugnisnoten als auch die Abschlussprüfungsnoten von 5 und besser übernommen.
3. Wird der Lehrgang LzB wiederholt, sind für die Zertifikatsnoten die neuen Zeugnisnoten massgebend.
4. In begründeten Fällen kann die Leitung LzB eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung ohne Wiederholung des Lehrgangs bewilligen.