421.760
LzB
CH-BS
§ 30 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Verschieben der Abschlussprüfung
Lehrgang und Abschlussprüfung - Prüfungsart
§ 30 Verordnung AGS LzB · Verschieben der Abschlussprüfung
1. Die Abschlussprüfung kann in begründeten Fällen ganz oder für einzelne Fächer verschoben werden. Über das Gesuch entscheidet die Leitung LzB.