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421.760 LzB CH-BS

§ 30 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Verschieben der Abschlussprüfung

Lehrgang und Abschlussprüfung - Prüfungsart
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§ 30 Verordnung AGS LzB · Verschieben der Abschlussprüfung

1. Die Abschlussprüfung kann in begründeten Fällen ganz oder für einzelne Fächer verschoben werden. Über das Gesuch entscheidet die Leitung LzB.

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