Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.760 LzB CH-BS

§ 29 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Fernbleiben und Rücktritt von der Abschlussprüfung

Lehrgang und Abschlussprüfung - Prüfungsart
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Verordnung AGS LzB · Fernbleiben und Rücktritt von der Abschlussprüfung

1. Die Prüfungskommission LzB ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers von der Abschlussprüfung umgehend zu informieren.

2. Kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer aus gesundheitlichen Gründen an einer Abschlussprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer während einer Abschlussprüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

3. Wenn eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer ohne ausreichende Begründung bis zu zwei Abschlussprüfungen fernbleibt oder von einer begonnenen Abschlussprüfung zurücktritt, wird für diese Prüfung die Note 1 gesetzt. Ab drei fehlenden Teilprüfungen erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer das Zertifikat nicht.

4. Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.

← § 28 Verordnung AGS LzB Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Gegenstand § 30 Verordnung AGS LzB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →