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421.760 LzB CH-BS

§ 28 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

Lehrgang und Abschlussprüfung - Prüfungsart
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§ 28 Verordnung AGS LzB · Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

1. Bei der Abschlussprüfung können die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zum Ausschluss von der Prüfung und zur Verweigerung des Zertifikates führen.

2. Über den Ausschluss von den Abschlussprüfungen und die Verweigerung des Zertifikates entscheidet die Prüfungskommission LzB auf Antrag der Leitung LzB.

3. In besonders schweren Fällen kann die Schulkommission der AGS den definitiven Ausschluss von den Abschlussprüfungen verfügen.

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