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421.760 LzB CH-BS

§ 27 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Bestehen des Lehrganges LzB

Lehrgang und Abschlussprüfung - Prüfungsart
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§ 27 Verordnung AGS LzB · Bestehen des Lehrganges LzB

1. Der Lehrgang gilt als bestanden, wenn das arithmetische Mittel aller Zertifikatsnoten mindestens 4,0 beträgt.

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