421.760
LzB
CH-BS
§ 26 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Konferenz der Prüfungskommission
Lehrgang und Abschlussprüfung - Prüfungsart
§ 26 Verordnung AGS LzB · Konferenz der Prüfungskommission
1. An der Konferenz der Prüfungskommission LzB werden die Abschlussprüfungen noch einmal geprüft und die Noten validiert.
2. Der Entscheid über die Änderung einer Note liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungskommission LzB die Noten endgültig fest.