Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.760 LzB CH-BS

§ 26 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Konferenz der Prüfungskommission

Lehrgang und Abschlussprüfung - Prüfungsart
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Verordnung AGS LzB · Konferenz der Prüfungskommission

1. An der Konferenz der Prüfungskommission LzB werden die Abschlussprüfungen noch einmal geprüft und die Noten validiert.

2. Der Entscheid über die Änderung einer Note liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungskommission LzB die Noten endgültig fest.

← § 25 Verordnung AGS LzB Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Gegenstand § 27 Verordnung AGS LzB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →