Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.760 LzB CH-BS

§ 23 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Notengebung

Lehrgang und Abschlussprüfung - Prüfungsart
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Verordnung AGS LzB · Notengebung

1. Die Leistungen während der Semester und an der Abschlussprüfung werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4,0 stehen für ungenügende Leistungen.

2. In den schriftlich und mündlich geprüften Fächern ist die Abschlussprüfungsnote das arithmetische Mittel der mündlichen und schriftlichen Prüfung im jeweiligen Fach.

3. Die Abschlussprüfungsnote der Hausarbeit im Fach Deutsch ist das arithmetische Mittel der Leistungen im schriftlichen Teil und derjenigen im mündlichen Teil.

4. Ergibt die Berechnung der Zeugnis-, der Abschlussprüfungs- oder der Zertifikatsnote im jeweiligen Fach ein arithmetisches Mittel von ,25 bzw. ,75, wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.

← § 22 Verordnung AGS LzB Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Gegenstand § 24 Verordnung AGS LzB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →