421.760
LzB
CH-BS
§ 23 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Notengebung
Lehrgang und Abschlussprüfung - Prüfungsart
§ 23 Verordnung AGS LzB · Notengebung
1. Die Leistungen während der Semester und an der Abschlussprüfung werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4,0 stehen für ungenügende Leistungen.
2. In den schriftlich und mündlich geprüften Fächern ist die Abschlussprüfungsnote das arithmetische Mittel der mündlichen und schriftlichen Prüfung im jeweiligen Fach.
3. Die Abschlussprüfungsnote der Hausarbeit im Fach Deutsch ist das arithmetische Mittel der Leistungen im schriftlichen Teil und derjenigen im mündlichen Teil.
4. Ergibt die Berechnung der Zeugnis-, der Abschlussprüfungs- oder der Zertifikatsnote im jeweiligen Fach ein arithmetisches Mittel von ,25 bzw. ,75, wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.