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421.760 LzB CH-BS

§ 21 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel

Lehrgang und Abschlussprüfung - Prüfungsart
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§ 21 Verordnung AGS LzB

1. Die Leitung LzB bestimmt zu Beginn des 2. Semesters, ob das Fach Deutsch in Form einer Hausarbeit, statt in Form eines schriftlichen und mündlichen Examens geprüft wird.

2. Die Hausarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit, welche mit einem Prüfungsgespräch abgeschlossen wird.

3. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen die Form der Einzel- oder Gruppenarbeit und schlagen das Thema der Arbeit der Lehrkraft zur Genehmigung vor.

4. Bei Gruppenarbeiten wird der schriftliche Teil einheitlich, der mündliche Teil individuell benotet.

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