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421.760 LzB CH-BS

§ 18 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Zulassung zur Abschlussprüfung

Lehrgang und Abschlussprüfung
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§ 18 Verordnung AGS LzB · Zulassung zur Abschlussprüfung

1. Zur Abschlussprüfung werden alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Lehrganges LzB zugelassen, zudem alle Personen, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Lehrgang LzB gemäss § 12 dieser Verordnung erfüllen, aber den Lehrgang nicht besucht haben.

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