421.760
LzB
CH-BS
§ 18 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Zulassung zur Abschlussprüfung
Lehrgang und Abschlussprüfung
§ 18 Verordnung AGS LzB · Zulassung zur Abschlussprüfung
1. Zur Abschlussprüfung werden alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Lehrganges LzB zugelassen, zudem alle Personen, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Lehrgang LzB gemäss § 12 dieser Verordnung erfüllen, aber den Lehrgang nicht besucht haben.