Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.760 LzB CH-BS

§ 17 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Semesterzeugnis

Lehrgang und Abschlussprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Verordnung AGS LzB · Semesterzeugnis

1. Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, welches die Leistungen in den Fächern des vergangenen Semesters sowie die Regelmässigkeit des Besuches des Lehrganges LzB ausweist.

2. Beträgt das arithmetische Mittel aller Zeugnisnoten weniger als 4,0, wird die betroffene Person darüber orientiert, dass der Abschluss gefährdet ist.

← § 16 Verordnung AGS LzB Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Gegenstand § 18 Verordnung AGS LzB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →