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421.760 LzB CH-BS

§ 15 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Form der Aufnahme

Aufnahme in den Lehrgang LzB
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§ 15 Verordnung AGS LzB · Form der Aufnahme

1. Die Leitung LzB bestimmt, welche Kandidatinnen und Kandidaten nach Bestehen der Aufnahmeprüfung in den Lehrgang aufgenommen werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher ABU.

2. Das erste Quartal gilt als Probezeit. Am Ende der Probezeit entscheidet die Leitung LzB aufgrund der erbrachten Leistungen über die definitive Aufnahme.

3. Die Leitung LzB entscheidet in begründeten Fällen über eine einmalige Verlängerung der Probezeit bis maximal Ende des 1. Semesters.

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