421.760
LzB
CH-BS
§ 11 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Prüfungsbewertung und Notensetzung
Allgemeine Bestimmungen - Prüfungskommission[[1]](#titletitle_text_fn_66368_2_1_c)
§ 11 Verordnung AGS LzB · Prüfungsbewertung und Notensetzung
1. Die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten bewerten je die Abschlussprüfung. Der Durchschnitt der Noten der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Experten ergibt die Prüfungsnote im jeweiligen Fach.