421.760
LzB
CH-BS
§ 10 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Expertinnen und Experten
Allgemeine Bestimmungen - Prüfungskommission[[1]](#titletitle_text_fn_66368_2_1_c)
§ 10 Verordnung AGS LzB · Expertinnen und Experten
1. Für die Bewertung der Abschlussprüfung werden Expertinnen und Experten beigezogen. Es sind in der Regel qualifizierte Lehrpersonen aus den Schulen der Sekundarstufe I der beiden Kantone BS und BL.
2. Die Expertinnen und Experten werden der Prüfungskommission LzB von der Leitung LzB zur Ernennung vorgeschlagen. Die Expertentätigkeit wird gemäss der Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an Aufnahme- und Abschlussprüfungen (Prüfungsentschädigungsverordnung) vom 19. Februar 2008 entschädigt.